70 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 6'000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich und hat deshalb auch diese Kosten zu tragen. Ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt werden die Kosten des Haftprüfungsverfahrens SK 21 116 (Verlängerung Sicherheitshaft) von CHF 400.00 (separates Dossier SK 21 116, pag. 15).