29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich ohne die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und ohne die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers auf CHF 41'450.95 (vgl. pag. 1524 ff., 1586, 1739, 1802. 1807 und 1903) und sind dem Beschuldigten zufolge seiner Verurteilung vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen.