28.3 Erwägungen der Kammer Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die Praxis der Kammer in ähnlich gelagerten Fällen angemessen, zumal eine Erhöhung am zu beachtenden Verschlechterungsverbot scheitert und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Summe tiefer zu veranschlagen wäre. Es bleibt damit dabei, dass der Beschuldigte verurteilt wird, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuungssumme von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2019 (Tatzeitpunkt) zu bezahlen. VII. Kosten und Entschädigungen