In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Verweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet das Gericht eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 als angemessen […]». 28.3 Erwägungen der Kammer Dieser Betrag erscheint mit Blick auf die Praxis der Kammer in ähnlich gelagerten Fällen angemessen, zumal eine Erhöhung am zu beachtenden Verschlechterungsverbot scheitert und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Summe tiefer zu veranschlagen wäre.