Dennoch geht das Gericht vorliegend von einem gewissen Trauma aus, welches sich bis heute auf das Leben des Privatklägers auswirkt, wobei in dieser Hinsicht die psychische Vorbelastung des Privatklägers nicht ausser Acht gelassen werden kann und entsprechend bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist. In Anbetracht der gesamten Umstände und unter Verweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet das Gericht eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 als angemessen […]».