Der Privatkläger wurde von seinem eigenen Vater aus dem Schlaf gerissen und mit einem Messer attackiert, dies weil er nicht dessen Vorstellungen entsprach, was zweifelsohne belastend ist. Zwar befindet sich der Privatkläger aufgrund der Tat nicht in psychologischer Behandlung. Dennoch geht das Gericht vorliegend von einem gewissen Trauma aus, welches sich bis heute auf das Leben des Privatklägers auswirkt, wobei in dieser Hinsicht die psychische Vorbelastung des Privatklägers nicht ausser Acht gelassen werden kann und entsprechend bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen ist.