Zudem ist beim Privatkläger mit entsprechenden kosmetischen Eingriffen mit einer gewissen Verbesserung auszugehen (p. 1751 f., p. 1775 Z. 14 ff.). Genugtuungserhöhend sind vorliegend – im Vergleich zum soeben zitierten Fall – jedoch die teilweise mit der Tat zusammenhängenden psychischen Aspekte sowie die Tat an sich bzw. das Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Privatkläger wurde von seinem eigenen Vater aus dem Schlaf gerissen und mit einem Messer attackiert, dies weil er nicht dessen Vorstellungen entsprach, was zweifelsohne belastend ist.