Durch die Narben werde er alltäglich daran erinnert. Wie es ihm heute so gehe, sei schwer einzuschätzen, es sei ein hin und her, manchmal gehe es gut, manchmal wieder sehr schlecht (p. 1787 Z. 20 ff.). In psychologischer Betreuung sei er jedoch lediglich aufgrund der Transsexualität und nicht wegen des Vorfalles vom 29.05.2019 (p. 787 Z. 48 ff., p. 1790 Z. 33 ff.).» Die Vorinstanz zog als Vergleich das Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 bei und hielt weiter fest: «[…] Wenngleich dieser Fall zweifellos nicht deckungsgleich ist, können dennoch gewisse Parallelen gezogen werden.