Insbesondere hielt sie Folgendes fest: «[…] Der Privatkläger trug – abgesehen von den nach wie vor sichtbaren Narben am Hals, auf dem Brustkorb und am Arm – keine bleibenden körperlichen Schäden davon (p. 1682 ff.). Hinzu kommen jedoch die physischen Auswirkungen des Vorfalls auf den Privatkläger, wenngleich zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger aufgrund seiner Transsexualität bereits vor dem Vorfall an psychischen Problemen litt, wie insbesondere der aktenkundige Suizidversuch von Ende August 2018 sowie die weitere Suizidäusserung im April 2019 zeigen (p. 1203, p. 1222).