27. Schadenersatz Für die Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1897 f.). Die Vorinstanz hat die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers mit zutreffender Begründung vollumfänglich abgewiesen (S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1898 f.). Der Straf- und Zivilkläger hat selber kein Rechtsmittel ergriffen, so dass in diesem Punkt keine Verschlechterung zu Lasten des Beschuldigten erfolgen darf.