Die vorliegend wegen versuchten Mordes auszusprechende Strafe betrÃĪgt 11 Jahre. Das Verschulden wiegt schwer (vgl. E. 20.1 hiervor). Die Dauer der 68 Landesverweisung soll dieses Verschulden ebenfalls abbilden. Die von der Vorinstanz festgesetzten 12 Jahre erscheinen in jeder Hinsicht angemessen. VI. Zivilklage