26. Dauer der Landesverweisung Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1896 f.). Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Tatverschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107 E. 3 S. 111). Die vorliegend wegen versuchten Mordes auszusprechende Strafe beträgt 11 Jahre.