Kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus dem kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak stammt, wo die Lage gemäss dem SEM insgesamt besser ist als im Rest des Landes (pag. 1659). Nach dem Gesagten steht die aktuelle Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegen (vgl. auch pag. 1659). Allfällige konkrete Vollzugshindernisse werden zu gegebener Zeit im Rahmen der Prüfung des Vollzugs durch die zuständige Migrationsbehörde zu prüfen sein (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020).