Offenbar verliess er das Heimatland aufgrund von Problemen seiner Ehefrau mit ihrer Familie. Dass er selbst vor seiner Ausreise aus dem Irak in irgendeiner Form bedroht gewesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wurde vom Beschuldigten auch nie behauptet (pag. 1331.14). Es liegen jedenfalls zurzeit keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte bei einer Rückweisung in den Irak konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte aus dem kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak stammt, wo die Lage gemäss dem SEM insgesamt besser ist als im Rest des Landes (pag.