67 SR 142.31) zu rechnen (vgl. auch Schreiben des Staatssekretariats für Migration SEM vom 10. September 2020, pag. 1658 f.), so dass im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung beim Beschuldigten aller Voraussicht nach selbst bei Fortbestehen der Flüchtlingseigenschaft kein Recht auf Asyl mehr bestehen wird. Aus den Akten lässt sich nicht schlüssig entnehmen, aus welchen Gründen dem Beschuldigten damals Asyl gewährt wurde. Offenbar verliess er das Heimatland aufgrund von Problemen seiner Ehefrau mit ihrer Familie.