Aus diesen Erwägungen folgerte das Bundesgericht, das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht müsse zwar die dieser möglicherweise entgegenstehenden Umstände beachten, jedoch bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten. Vielmehr sei konkret zu prüfen, ob sich eine Landesverweisung im Einzelfall als unverhältnismässig erweise. Dabei sei zu beachten, dass der Verzicht auf eine Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben soll. Dies gelte explizit auch im Falle eines Rückschiebungsverbots wegen einer Flüchtlingseigenschaft.