StGB unbedingte Strafen vor dem Vollzug der Landesverweisung zu vollziehen sind. Da aufgrund dessen zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann, muss beachtet werden, dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern können. Aus diesen Erwägungen folgerte das Bundesgericht, das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht müsse zwar die dieser möglicherweise entgegenstehenden Umstände beachten, jedoch bei Vorliegen eines solchen Umstands nicht zwingend auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichten.