Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die betroffene Person. Das Gesetz verlangt jedoch für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen ‹Ausnahmefall›, vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).