65 25.6 Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) Der Beschuldigte hat keine grösseren gesundheitlichen Probleme, sein gesundheitlicher Allgemeinzustand ist gut (pag. 2016). Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr in den Irak deshalb nicht unzumutbar und eine Landesverweisung würde keine besondere Härte darstellen. 25.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE)