Unter den gegebenen Umständen ist lediglich von einer normalen familiären und emotionalen Beziehung auszugehen, welche nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Angesichts der Natur und Schwere der Straftat, des Alters der Kinder und der mangelnden Integration des Beschuldigten in der Schweiz ist gemäss der einschlägigen Rechtsprechung die Landesverweisung ohne Weiteres gerechtfertigt. 25.4 Finanzielle Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) Der Beschuldigte hat zwar offenbar keine Betreibungen (pag.