Von einer besonderen Abhängigkeit, welche eine dauernde Anwesenheit des Beschuldigten erfordern und einer Landesverweisung entgegenstehen würde, kann aber nicht ausgegangen werden. Weder die EMRK noch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (nachfolgend UN- Kinderrechtskonvention; SR 0.107) gebieten einen Verzicht auf die Landesverweisung. Unter den gegebenen Umständen ist lediglich von einer normalen familiären und emotionalen Beziehung auszugehen, welche nicht ausreicht, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen.