Der Beschuldigte lebt schon seit einiger Zeit getrennt von seiner Ehefrau (vgl. E. 21 hiervor). Zwar wohnte er vor der Tat mit seinen drei Söhnen zusammen und war für deren Betreuung zuständig (pag. 1331.1). Er ist nun aber bereits mehr als 2 ½ Jahre in Haft und wird noch für längere Zeit im Strafvollzug bleiben müssen. Der heute knapp .________-jährige Sohn R.________ wird also im Wesentlichen ohne Vater aufwachsen müssen. Von einer besonderen Abhängigkeit, welche eine dauernde Anwesenheit des Beschuldigten erfordern und einer Landesverweisung entgegenstehen würde, kann aber nicht ausgegangen werden.