Soziale Bindungen bestehen vornehmlich zu den Kindern und es wäre nicht bekannt, dass er zu jemand anderem engere Kontakte hat. Auch wenn der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich bis zum Gewaltdelikt vom 29. Mai 2019 an die Rechtsordnung gehalten hat, ist im Ergebnis ein schwerer persönlicher Härtefall unter dem Integrationsaspekt zu verneinen. 25.3 Familienverhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) Auch die Familienverhältnisse vermögen keinen Härtefall zu begründen. Der Beschuldigte lebt schon seit einiger Zeit getrennt von seiner Ehefrau (vgl. E. 21 hiervor).