Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls sei unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zu verneinen. Seit dem erstinstanzlichen Urteil hat sich die Situation nicht verändert, befand sich der Beschuldigte doch ununterbrochen in Sicherheitshaft. Jedenfalls kommt auch die Kammer in ihrer eigenständigen Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis. 25.2 Integration in der Schweiz