25. Härtefallprüfung 25.1 Vorinstanzliche Erwägungen Ob ein schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) vorliegt, beurteilt sich wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) übereinstimmen (vgl. E. 23 hiervor). Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls sei unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien zu verneinen.