Die Landesverweisung ist bei Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, auszusprechen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1).