22. Konkretes Strafmass / Anrechnung von Haft Auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten ergeben sich somit keine Veränderungen. Für die Kammer wäre eine Freiheitsstrafe von mindestens 13 Jahren die angemessene Sanktion. Da es das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen gilt, bleibt es indessen bei den erstinstanzlich ausgefällten 11 Jahren. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 940 Tagen (574 + 366 [ab 23. Dezember 2020 bis und mit 23. Dezember 2021]) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).