Nachdem er am 27. April 2021 einen privaten Besuch noch abgelehnt hatte, empfing er nun im Zeitraum vom 9. Juli 2021 bis zum 24. November 2021 insgesamt neun Besuche. Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sich aber nicht zu seinen Lasten auswirken darf. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Er war im Zeitpunkt seiner Verhaftung weder erwerbstätig, noch sind in familiärer Hinsicht aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen würden. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.