21. Täterkomponenten Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1888 ff.). Die Jugend und die Familienverhältnisse scheinen beim heute .________- jährigen Beschuldigten nicht einfach gewesen zu sein: Er wurde in AA.________ im Irak geboren und wuchs dort auf. Weil der Vater starb, als der Beschuldigte einjährig war, wurde er von der Mutter alleine aufgezogen. Seine drei Schwestern sind angeblich alle verstorben oder verschollen und von seinen zwei Brüdern lebt nur noch einer.