Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist für die versuchte Begehung eine Reduktion im Umfang von maximal vier Jahren angezeigt. Die Freiheitsstrafe reduziert sich damit von 17 auf mindestens 13 Jahre. 20.4 Gesamtverschulden / Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der Strafreduktion aufgrund des Versuchs erscheint für den versuchten Mord zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers eine Strafe von mindestens 13 Jahren Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.