Bis zum Ablassen vom Straf- und Zivilkläger machte der Beschuldigte aus seiner Sicht alles (mehrere tiefe Schnitte im Halsbereich des Strafund Zivilklägers), was er zur Herbeiführung des Erfolgs (Tod des Straf- und Zivilklägers) als nötig erachtete. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten aufgrund der versuchten Begehung einen Abzug im Umfang von nicht weniger als sechs Jahren, was nach Auffassung der Kammer massiv zu viel ist. Aufgrund der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg sowie der tatsächlichen Folgen der Tat ist für die versuchte Begehung eine Reduktion im Umfang von maximal vier Jahren angezeigt.