Das Ausbleiben des Erfolgs ist auch nicht dem Beschuldigten zu verdanken, sondern in erster Linie externen Einflüssen, insbesondere der Gegenwehr des Straf- und Zivilklägers und dem Umstand, dass rasch eine ärztliche Versorgung erfolgte. Bis zum Ablassen vom Straf- und Zivilkläger machte der Beschuldigte aus seiner Sicht alles (mehrere tiefe Schnitte im Halsbereich des Strafund Zivilklägers), was er zur Herbeiführung des Erfolgs (Tod des Straf- und Zivilklägers) als nötig erachtete.