Zwar bestand für den Straf- und Zivilkläger keine unmittelbare, akute Lebensgefahr, es fehlte jedoch nicht viel. Aufgrund des dynamischen Geschehens und der unmittelbaren Nähe der tiefen Halsschnitte zu anatomisch wichtigen Strukturen wie den grösseren Halsgefässen hätte ein nur leicht anderer Verlauf zum sofortigen Tod des Straf- und Zivilklägers führen können. Der Straf- und Zivilkläger wurde effektiv schwer verletzt, verlor rund 1-1,5 Liter Blut und musste notfallmässig mehrere Tage hospitalisiert und operiert werden (pag.