61 näher der tatbestandsmässige Erfolg war und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24 mit Hinweisen). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 28). Zwar bestand für den Straf- und Zivilkläger keine unmittelbare, akute Lebensgefahr, es fehlte jedoch nicht viel.