Die schwierige Beziehungssituation (allgemeine Renitenz, Drogen- und Alkoholmissbrauch, nicht ins Welt- und Familienbild des Beschuldigten passende Sexualität des Straf- und Zivilklägers) entlastet den Beschuldigten nicht. Er war durchaus in der Lage, die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts des Straf- und Zivilklägers zu vermeiden und die Situation hätte sich durch den bevorstehenden Auszug des letzteren höchstwahrscheinlich beruhigt. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus und es bleibt somit bei einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren. 20.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch)