Der Beschuldigte handelte aus in höchstem Masse egoistischen Beweggründen. Einen konkreten Anlass für die Tat konnte er aufgrund der Bestreitung der Tat nicht nennen und ein solcher ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Die schwierige Beziehungssituation (allgemeine Renitenz, Drogen- und Alkoholmissbrauch, nicht ins Welt- und Familienbild des Beschuldigten passende Sexualität des Straf- und Zivilklägers) entlastet den Beschuldigten nicht.