Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Skrupellosigkeit lag aber nichtsdestotrotz deutlich über dem für die Erfüllung des Mordtatbestandes nötigen Mindestmass. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als schwer zu bezeichnen, weshalb die Kammer für das vollendete Delikt vorerst eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren veranschlagt. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent und wirkt sich damit neutral aus. Der Beschuldigte handelte aus in höchstem Masse egoistischen Beweggründen.