Aufgrund der Gegenwehr des Straf- und Zivilklägers liess der Beschuldigte dann nach relativ kurzer Zeit vom Opfer ab. Das allein führt allerdings noch nicht dazu, dass die Verwerflichkeit des Vorgehens deswegen gross zu relativieren wäre. Zusammen mit dem Umstand, dass der Beschuldigte die Tat wohl nicht minutiös und bis ins letzte Detail geplant hatte, ist aber doch – etwa im Vergleich mit dem von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 18. Juni 2020 beurteilten Fall SK 19 306 – festzuhalten, dass noch brutalere Vorgehensweisen denkbar sind.