Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist beim vollendeten Delikt auf jeden Fall schwer. Bezüglich der Art und Weise der Deliktsbegehung ist festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung (heimtückische, grausame und von einer nicht unerheblichen Hartnäckigkeit geprägte Begehungsweise) und dem Motiv des Täters (krass egoistische und selbstgerechte Beweggründe) begründet. Diese Umstände dürfen aufgrund des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt