20. Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatschwere Das vom Beschuldigten zu verantwortende Delikt richtete sich gegen das höchste Rechtsgut, nämlich Leib und Leben. Es gibt keine schwerere Rechtsgutverletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist beim vollendeten Delikt auf jeden Fall schwer.