So muss ihm bewusst gewesen sein, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Der Tod des Straf- und Zivilklägers, herbeigeführt durch ein besonders skrupelloses Vorgehen, bildete nach der Vorstellung des Beschuldigten das eigentliche Handlungsziel. Mithin handelte er mit direktem Vorsatz ersten Grades. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Anderweitige Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit des versuchten Mordes nach Art. 112 i.V.m.