59 dass innert vergleichsweise kurzer Zeit notfallmässig eine medizinische Versorgung erfolgen konnte. Der Vorsatz des Beschuldigten erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit des Vorgehens begründenden Gegebenheiten: So muss ihm bewusst gewesen sein, dass seine Beweggründe eine Tötung keinesfalls rechtfertigen und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist.