Der Beschuldigte handelte in der Absicht, den Straf- und Zivilkläger durch die Messerschnitte zu töten. Er setzte die Tatwaffe bewusst ein und wusste um die Gefährlichkeit von Messerschnitten am Hals und im Gesichts- und Brustbereich. Dass er – unter anderem aufgrund der Gegenwehr – schliesslich vom Straf- und Zivilkläger abliess, vermag daran nichts zu ändern. Die Tatausführung war längstens im Gange und mit den zugefügten Schnitten im Halsbereich hatte er für den Eintritt des Erfolgs (Tod des Straf- und Zivilklägers) nach seinem Tatplan bereits alles Nötige getan. Dass der Erfolg schliesslich ausblieb, ist nicht sein Verdienst.