Dass der Beschuldigte, nachdem sich der Straf- und Zivilkläger zur Wehr gesetzt hatte, schliesslich auch von sich aus von diesem abliess, vermag die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung nicht zu relativieren. Diesem Umstand ist erst im Rahmen der Strafzumessung (versuchsweise Begehung) Rechnung zu tragen. In einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände kommt die Kammer somit zum Schluss, dass der Beschuldigte skrupellos und egoistisch in einer für Mord typischen Weise handelte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, den Straf- und Zivilkläger durch die Messerschnitte zu töten.