Ein solches Vorgehen (bewusstes Behändigen einer Tatwaffe, Ausnutzung der Ahnungs- und Wehrlosigkeit, Ausnutzung des Überraschungsmoments, Angriff im zu Hause des jugendlichen Opfers, wo sich dieses besonders geborgen und in Sicherheit fühlen können soll, Offenbarung einer erheblichen Hartnäckigkeit durch Zufügung mehrerer Schnitte) ist als heimtückisch, brutal und damit besonders skrupellos zu bezeichnen und zeugt von einer Geringschätzung des menschlichen Lebens. Dass der Beschuldigte, nachdem sich der Straf- und Zivilkläger zur Wehr gesetzt hatte, schliesslich auch von sich aus von diesem abliess, vermag die besondere Verwerflichkeit der Tatausführung nicht zu relativieren.