1275) und sich die Situation durchaus hätte entspannen können, erscheint die Tat umso unverständlicher. Der Beschuldigte handelte in höchstem Masse selbstgerecht, krass egoistisch und aus niederen Beweggründen. Sein Tatmotiv ist nicht einfühlbar und sein Verhalten steht in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit zeigt sich auch in der Art und Weise der Tatausführung. Der Beschuldigte behändigte zunächst in der Küche ein Messer mit einer Gesamtlänge von immerhin ca. 27 cm (pag. 488) und einer Klingenlänge von 14 cm und begab sich anschliessend ins Wohnzimmer, wo der Straf- und Zivilkläger am Schlafen war.