Dafür, dass er die Tat in einer heftigen Gemütsbewegung begangen hätte, bestehen keine Hinweise. Wie sich im Übrigen auch aus der Tatausführung schliessen lässt (vgl. sogleich), fasste er den Tatentschluss bewusst. Die Messerattacke erfolgte geplant und ohne dass es vor der Tat zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger einen unmittelbaren Konflikt gegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass der Straf- und Zivilkläger kurz vor dem Auszug aus der Wohnung seines Vaters stand, letzterer dies wusste (Aktennotiz KESB, pag. 1275) und sich die Situation durchaus hätte entspannen können, erscheint die Tat umso unverständlicher.