58 diametral. In dieser Situation fühlte sich der Beschuldigte offensichtlich berechtigt, den Straf- und Zivilkläger nach seiner Vorstellung zu sanktionieren. Die Tötung des Straf- und Zivilklägers, gleichsam seine Elimination, war für den Beschuldigten der einzige Ausweg. Dass er auch aus einer gewissen Überforderung heraus handelte, schliesst, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, in einer Gesamtschau die besondere Skrupellosigkeit nicht aus. Dafür, dass er die Tat in einer heftigen Gemütsbewegung begangen hätte, bestehen keine Hinweise.