Das Vorgehen des Beschuldigten erfüllt nicht bloss den Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern ist nach Überzeugung der Kammer aus folgenden Gründen als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren: Die Beweggründe des Beschuldigten zur Tat (Tatmotiv) liegen wie bereits erwähnt zum einen in der schwierigen Vater-Sohn-Beziehung, zum anderen in der daraus resultierenden Überforderung des Beschuldigten (E. 14.10.4 hiervor). Der Straf- und Zivilkläger zeigte sich seinem Vater gegenüber häufig renitent und respektlos.