17. Subsumtion versuchter Mord (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) Weil die Messerattacke nicht den Tod des Straf- und Zivilklägers zur Folge hatte, bleibt es bei einer versuchsweisen Tatbegehung. Das Vorgehen des Beschuldigten erfüllt nicht bloss den Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Tötung, sondern ist nach Überzeugung der Kammer aus folgenden Gründen als besonders skrupellos im Sinne von Art.